Abstract
Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne
vorherige Bekanntmachung muss jedenfalls
die ultima ratio sein.
2. Nach der Rechtsprechung des EuGH und
des VwGH hat das Verhandlungsverfahren
ohne vorherige Bekanntmachung Ausnahmecharakter
und darf nur in restriktiv
handzuhabenden Fällen zur Anwendung gelangen.
3. Diese Ausnahmefälle sind sodann in den
§§ 28 bis 30 BVergG taxativ aufgezählt, so
dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist,
weitere Ausnahmetatbestände zu schaffen.
4. Einer dieser Ausnahmetatbestände ist der
Schutz von Ausschließlichkeitsrechten, wobei vor allem an Marken,- Urheber- und
Patentrecht, nach den Erläuternden Bemerkungen
aber auch an dingliche bzw obligatorische
Rechte zu denken ist, also auch an
Eigentumsrechte Dritter.
5. Das Eigentum ist das am stärksten wirkende
Ausschließlichkeitsrecht einer dritten Person.
Translated title of the contribution | Vergabe von Bauaufträgen im Verhandlungsverfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung |
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Original language | German |
Pages (from-to) | 156-163 |
Journal | Neue@Hochschulzeitung |
Volume | 2016 |
Issue number | 4 |
Publication status | Published - Dec 2016 |