Abstract
1. Gem Art 81c Abs 1 B-VG handeln öffentliche Universitäten im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen.
2. Der Satzungsbegriff des Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG ist weiter als jener des § 19 Abs 1 UG und erfasst alle vom Rektorat oder Senat auf Grund des Art 81c Abs 1 B-VG bzw auf Grundlage ausdrücklicher Verordnungsermächtigungen im UG erlassenen Verordnungen.
3. Schon aus Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG folgt, dass sich die von der Universität im Rahmen der Gesetze erlassenen Verordnungen vor allem auch an die Universitätsangehörigen richten, ist doch die autonome Regelung ihrer Angelegenheiten ein wesentlicher Grund für die Satzungsautonomie des Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG.
4. Die Universitätsangehörigen sind die gerade-zu typischen Adressaten von Verordnungen des Rektorats oder des Senats, deren Verhalten von den zuständigen Leitungsorganen der Universität in bestimmter Hinsicht geregelt werden soll.
5. Die der Rechtsansicht des BVwG zugrunde liegende Vorstellung, dass eine Rechtsverordnung im konkreten Fall des Rektorats nur vorliegen könne, wenn „externe Dritte“ und nicht mehr Angehörige der Universität durch die Regelung berechtigt oder verpflichtet wer-den, steht damit in offensichtlichem Widerspruch zu Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG.
2. Der Satzungsbegriff des Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG ist weiter als jener des § 19 Abs 1 UG und erfasst alle vom Rektorat oder Senat auf Grund des Art 81c Abs 1 B-VG bzw auf Grundlage ausdrücklicher Verordnungsermächtigungen im UG erlassenen Verordnungen.
3. Schon aus Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG folgt, dass sich die von der Universität im Rahmen der Gesetze erlassenen Verordnungen vor allem auch an die Universitätsangehörigen richten, ist doch die autonome Regelung ihrer Angelegenheiten ein wesentlicher Grund für die Satzungsautonomie des Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG.
4. Die Universitätsangehörigen sind die gerade-zu typischen Adressaten von Verordnungen des Rektorats oder des Senats, deren Verhalten von den zuständigen Leitungsorganen der Universität in bestimmter Hinsicht geregelt werden soll.
5. Die der Rechtsansicht des BVwG zugrunde liegende Vorstellung, dass eine Rechtsverordnung im konkreten Fall des Rektorats nur vorliegen könne, wenn „externe Dritte“ und nicht mehr Angehörige der Universität durch die Regelung berechtigt oder verpflichtet wer-den, steht damit in offensichtlichem Widerspruch zu Art 81c Abs 1 Satz 2 B-VG.
| Original language | German (Austria) |
|---|---|
| Pages (from-to) | 29 - 36 |
| Number of pages | 7 |
| Journal | N@HZ - Neue@Hochschulzeitung |
| Volume | 2026 |
| Issue number | 1 |
| DOIs | |
| Publication status | Published - Mar 2026 |
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