Abstract
1. Die Berechnung der Pflichtzahl gem § 4 Abs
1 lit a BEinstG und damit in weiterer Folge
auch die Berechnung der Ausgleichstaxe
erfolgt nach der Anzahl der Dienstnehmer/
innen und nicht nach dem jeweiligen Ausmaß
des Beschäftigungsverhältnisses oder
der zu verrichtenden Arbeitszeit. Teilzeitbeschäftigte
Dienstnehmer/innen sind sowohl
bei der Berechnung der Pflichtzahl einzubeziehen
als auch auf die Erfüllung der Beschäftigungspflicht
anzurechnen.
2. § 100 Abs 5 erster Halbsatz UG 2002, wonach
nebenberufliches Lehrpersonal in
einem freien Dienstverhältnis zur Universität
steht, ist nicht zwingend. Von dieser
gesetzlichen Vorgabe kann abgewichen werden.
Die Vereinbarung eines „echten“
Dienstverhältnisses ist zulässig.
3. Zwar schließt das Bestehen eines generellen
Vertretungsrechts – es sei denn, eine derartige
Vereinbarung wäre mit den objektiven
Anforderungen (etwa mit Blick auf die Unternehmensorganisation
oder die sonstige
Vertragsgestaltung) keineswegs in Einklang
zu bringen, und daher als Scheingeschäft zu
beurteilen – die Annahme eines echten
Dienstverhältnisses von vornherein aus. Umgekehrt
kann aber das Fehlen eines solchen
ohne Eingehen auf die übrigen Voraussetzungen
nicht begründen, dass ein echtes
Dienstverhältnis vorläge.
4. Für die Annahme einer generellen Vertretungsbefugnis
ist es nicht maßgeblich, dass
der Beschäftigte laut Mustervertrag nur geeignete
Dritte als Vertreter/innen einsetzen
darf, und die „Vertretung durch nicht hinreichend
qualifizierte Vertreter/innen von
der Dienstgeberin abgelehnt werden“ kann.
5. Demgemäß muss selbst die (über eine bloße
Rücksprache hinausgehende) Zustimmungsbedürftigkeit
der jeweiligen Entsendung
einer Vertreterin/eines Vertreters der Arbeitsleistung
nicht in jedem Fall ein zwingendes
Indiz für die persönliche Arbeitspflicht
der Beschäftigten/des Beschäftigten sein;
schon gar nicht hindert das (auch vorliegend
bestehende) vertragliche Gebot, eine Vertretung
„der Dienstgeberin anzuzeigen“, die
Annahme eines uneingeschränkten Vertretungsrechts.
Translated title of the contribution | Sind nebenberufliche (Universitäts-)Lektor/inn/en Arbeitnehmer/innen im Sinn des BEinstG? |
---|---|
Original language | German |
Pages (from-to) | 149-155 |
Journal | Neue@Hochschulzeitung |
Volume | 2015 |
Issue number | 4 |
Publication status | Published - Dec 2015 |