Abstract
1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch eine öffentlich‑rechtliche Körperschaft und ebenso eine Universität gehalten ist, einen Auflösungsgrund (hier einen für die Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlichen Kündigungsgrund) unverzüglich geltend zu machen.
2. Für den Beginn des Zeitraums zur Beurteilung der Unverzüglichkeit der Kündigung ist grundsätzlich die Kenntnisnahme des die Auflösung rechtfertigenden Sachverhalts durch das für den Ausspruch der Kündigung zuständige Organ maßgebend.
3. Hinsichtlich der Frage, ob der Kündigungsgrund unverzüglich geltend gemacht wurde, ist dem Dienstgeber allgemein zuzubilligen, den relevanten Sachverhalt aufzuklären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei juristischen Personen und insbesondere im öffentlichen oder universitären Bereich aufgrund der besonderen internen Organisationsstrukturen die Willensbildung regelmäßig umständlicher und langwieriger als bei physischen Personen erfolgt. Dadurch bedingte Verzögerungen werden von der Rechtsprechung grundsätzlich als gerechtfertigt anerkannt (8 ObA 39/13p mwN).
4. Für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Auflösung des Dienstverhältnisses kommt es vor allem darauf an, ob der Dienstnehmer aufgrund des Verhaltens des Dienstgebers bzw des für den Ausspruch der Auflösung zuständigen Organs darauf vertrauen darf, dass das Dienstverhältnis aufrecht bleibt.
5. Es trifft zwar zu, dass das Auflösungsrecht des Dienstgebers unter bestimmten Umständen auch unabhängig von seinem Willen und der Kenntnis vom Auflösungsgrund untergehen kann. Eine solche Verwirkung tritt aber nur dann ein, wenn der Dienstgeber, weil er vom Entlassungsgrund keine Kenntnis hat, eine gewisse Zeit hindurch eine Auflösung nicht ausgesprochen hat, der Auflösungsgrund aber inzwischen so viel an Bedeutung verloren hat, dass die Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers für den Dienstgeber nicht mehr unzumutbar ist und der Dienstnehmer nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht (RIS‑Justiz RS0029014).
Translated title of the contribution | Rechtzeitige Geltendmachung eines Auflösungsgrundes durch eine Universität |
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Original language | German |
Pages (from-to) | 106-109 |
Journal | Neue@Hochschulzeitung |
Volume | 2015 |
Issue number | 3 |
Publication status | Published - Aug 2015 |