Kein Recht auf Beschäftigung eines Universitätsassistenten

Translated title of the contribution: Kein Recht auf Beschäftigung eines Universitätsassistenten

Research output: Contribution to journalArticle

Abstract

1. Die Nichtigerklärung eines Bescheides darf nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen erfolgen. 2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aus einem Bescheid, mit dem im Einparteienverfahren das Begehren der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen, ihr ein Recht aberkannt oder eine Verpflichtung auferlegt wird, im Sinn des § 68 Abs 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen. 3. Eine Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG ist unzulässig, wenn hiedurch die Rechtslage der Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen Bescheid gestaltet wird. 4. Beamte/Beamtinnen haben nach der ständigen Judikatur des VwGH kein subjektives Recht auf tatsächliche Erbringung der am jeweiligen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben. 5. Aus der Feststellung, dass diese Personalmaßnahmen eine unzulässige Verwendungsänderung darstellten, weil sie nicht durch Bescheid verfügt wurden, ist dem Beschwerdeführer unzweifelhaft ein Recht erwachsen.
Translated title of the contributionKein Recht auf Beschäftigung eines Universitätsassistenten
Original languageGerman
Pages (from-to)30-36
JournalNeue@Hochschulzeitung
Volume2017
Issue number1
Publication statusPublished - Mar 2017

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