Abstract
Unter Dienstzeit ist nicht nur jede Zeit der
aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit),
sondern sind auch die – zur Erhaltung der
Arbeitskraft notwendigen – Zeiten der Rekreation
(Ruhepausen) zu verstehen.
2. Es steht daher keineswegs im Belieben
des/der einzelnen Bediensteten, während der
Rekreationsphasen einer privaten Beschäftigung
nachzugehen.
3. Aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 erster Satz
AZG („Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit
mehr als sechs Stunden, so ist die
Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens
einer halben Stunde zu unterbrechen.“)
geht eindeutig hervor, dass die
Arbeitszeit durch die Ruhepause unterbrochen
wird.
4. Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber
im § 48b BDG 1979 nicht des Wortes „unterbrechen“
bedient, sondern klar erkennbar
anderslautend geregelt, dass die Ruhepause
von einer halben Stunde „einzuräumen“ ist,
wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit
mehr als sechs Stunden beträgt. Die Bedeutung
des Wortes „einräumen“ im Sinne von
„zugestehen, gewähren“ ist unzweideutig.
5. Es bleiben daher keine Zweifel übrig, dass
die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil
der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit
anzurechnen ist.
Translated title of the contribution | Halbstündige Ruhepause ist Dienstzeit |
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Original language | German |
Pages (from-to) | 80-82 |
Journal | Neue@Hochschulzeitung |
Volume | 2 |
Issue number | 2016 |
Publication status | Published - May 2016 |