Feststellungsinteresse eines abgewiesenen Bewerbers auf eine § 98 UG-Professur

Translated title of the contribution: Feststellungsinteresse eines abgewiesenen Bewerbers auf eine § 98 UG-Professur

Research output: Contribution to journalArticle

Abstract

Das „Verfahren“ nach § 98 UG kann als verrechtlichter gutachterdominierter Qualitätsprozess gedeutet werden, der weder dem öffentlichen Recht noch dem Privatrecht zuzuordnen ist. Ähnlich ist die Sachlage im FHStG, dessen § 7 FHStG auch als Qualitätsnorm gedeutet werden kann, die im Vorfeld der Bestellung nebenberuflicher Lektoren Anwendung findet. Aufgrund der absoluten Nichtigkeit eines fehlerhaften Berufungsverfahrens, welches von jedermann gelten gemacht werden kann, könnte man mE im Gegensatz zur besprechungsgegenständlichen Entscheidung ein rechtliches Interesse an der vom Kläger in 9 Ob A 83/18y begehrten Feststellung ableiten (so auch Hauser, Professorenberufung gem UG 2002, zfhr 2007, 126). Dieses Ergebnis erschließt sich auch aus dem Umstand, dass gerade die Vertragsparteien, also die Universität einerseits und der berufene Professor andererseits kaum das bestehende Arbeitsverhältnis als absolut nichtig anfechten werden.
Translated title of the contributionFeststellungsinteresse eines abgewiesenen Bewerbers auf eine § 98 UG-Professur
Original languageGerman
Pages (from-to)168-173
JournalNeue@Hochschulzeitung
Volume2018
Issue number4
Publication statusPublished - Dec 2018

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