Abstract
Abstract: Leitende Angestellte gemäß § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG sind solche Dienstnehmer, die durch Ausübung von Dienstgeber- und Unternehmerfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Dienstnehmern geraten können. Bei einem leitenden Angestellten kommt es entweder auf die tatsächliche oder auf die rechtliche Einflussmöglichkeit an. Rechtliche Einflussmöglichkeiten können im Rahmen des Angestelltenvertrages eingeräumt werden. Der maßgebende Einfluss muss sich nicht auf alle Angelegenheiten der Betriebsführung erstrecken, es genügt, wenn der Beschäftigte auf einem bestimmten Arbeitsgebiet der Geschäftsführung eine dem Unternehmer gleichwertige Stellung hat. Das FHStG führt zwei neue akademische Funktionen ein, einerseits den Leiter des Lehr- und Forschungspersonals (Studiengangsleiter); andererseits den Kollegiumsleiter. Beide Funktionen sind mit zahlreichen Kompetenzen ausgestattet, die es nahelegen, beide Funktionsinhaber arbeitsverfassungsrechtlich als leitende Angestellte innerhalb der privatrechtlich organisierten Fachhochschule zu sehen. Im Rahmen des am 6. Juli 2011 vom Nationalrat beschlossenen Qualitätssicherungsrahmengesetzes wurde auch das FHStG novelliert. Erstmalig in der Geschichte des FHStG wird die Studiengangsleitung ausdrücklich gesetzlich normiert und mit eigenen Kompetenzen ausgestattet. Das Kollegium sowie die Kollegiumsleitung erfahren geringfügige Modifikationen, die den betriebsverfassungsrechtlichen Ausnahmetatbestand des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterstreichen.
Translated title of the contribution | Der leitende Angestellte im Fachhochschul-Sektor |
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Original language | German |
Pages (from-to) | 156–168 |
Journal | Zeitschrift für Hochschulrecht, Hochschulmanagement und Hochschulpolitik |
Volume | 10 |
Issue number | 5 |
DOIs | |
Publication status | Published - Oct 2011 |