Abstract
Unzweifelhaft hat das ErbRÄG 2015 zahlreiche Veränderungen für unser Erbrecht gebracht. Aufgrund weitgehender sprachlicher und inhaltlicher Modernisierung der gesamten erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB und einer damit einhergehenden Änderung der Gesetzessystematik (Umnummerierung zahlreicher Paragraphe) ist die Erbrechtsnovelle 2015 die größte ihrer Art seit 1811 und auch insgesamt eine der größten Umstrukturierungen des ABGB. So hat die Erbrechtsreform 2015 eine Reihe äußerst grundlegender Änderungen gebracht, die bereits auf den ersten Blick deren Reichweite erkennen lassen.
Weniger augenscheinlich sind dagegen die möglichen Auswirkungen der Erbrechtsnovelle auf den Erwerb vom Scheinerben, insbesondere auf den dort geltenden Redlichkeitsmaßstab, weshalb dieser Themenkomplex einer genaueren Untersuchung unterzogen werden sollte. Aber auch unabhängig vom Aktualitätsbezug der sprachlichen Neufassung des § 824 S 2 ABGB und der Erforschung möglicher damit einhergehender Änderungen betreffend die Anwendung dieser Bestimmung soll dieser Artikel jedenfalls einige Streitfragen zum Erwerb vom Scheinerben behandeln, die in jüngerer Zeit keiner neuerlichen Untersuchung mehr unterzogen und daher noch keiner endgültigen Klärung zugeführt worden sind. Die im Zuge des ErbRÄG 2015 erfolgte sprachliche Neufassung des § 824 S 2 kann daher gut zum Anlass genommen werden, um bereits andiskutierten Fragen im Zusammenhang des Erwerbs vom Scheinerben neuerliche Beachtung zu schenken.
Weniger augenscheinlich sind dagegen die möglichen Auswirkungen der Erbrechtsnovelle auf den Erwerb vom Scheinerben, insbesondere auf den dort geltenden Redlichkeitsmaßstab, weshalb dieser Themenkomplex einer genaueren Untersuchung unterzogen werden sollte. Aber auch unabhängig vom Aktualitätsbezug der sprachlichen Neufassung des § 824 S 2 ABGB und der Erforschung möglicher damit einhergehender Änderungen betreffend die Anwendung dieser Bestimmung soll dieser Artikel jedenfalls einige Streitfragen zum Erwerb vom Scheinerben behandeln, die in jüngerer Zeit keiner neuerlichen Untersuchung mehr unterzogen und daher noch keiner endgültigen Klärung zugeführt worden sind. Die im Zuge des ErbRÄG 2015 erfolgte sprachliche Neufassung des § 824 S 2 kann daher gut zum Anlass genommen werden, um bereits andiskutierten Fragen im Zusammenhang des Erwerbs vom Scheinerben neuerliche Beachtung zu schenken.
Original language | German (Austria) |
---|---|
Pages (from-to) | 7-17 |
Number of pages | 11 |
Journal | EALR - ELSA Austria Law Review |
Volume | 2018 |
Publication status | Published - Jan 2018 |