Abstract
Aus §§ 297, 435 ABGB ergibt sich – als Ausnahme vom Grundsatz „superficies solo cedit“ – die Möglichkeit der Errichtung rechtlich selbständiger Gebäude auf fremdem Grund (Superädifikate). Über Superädifikate kann sachenrechtlich gesondert verfügt werden; der Eigentümer eines Superädifikats kann dieses veräußern oder belasten, insbesondere auch verpfänden. Jedoch sind Superädifikate ihrer rechtlichen Konstruktion nach (Errichtung mit Beseitigungsabsicht) nur auf vorübergehende Zeit angelegt. Sobald die Superädifikatseigenschaft endet (und das Gebäude unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft wird), stellt sich (mangels gesetzlicher Regelung) die Frage, wie mit zwischenzeitlich begründeten Pfandrechten am Gebäude zu verfahren ist. Der folgende Beitrag behandelt diese Frage, setzt sich dabei mit dem aktuellen Meinungsstand sowie der einschlägigen Judikatur auseinander und entwickelt darauf aufbauend eine zum Teil neue Lösung.
Original language | German (Austria) |
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Pages (from-to) | 78-85 (1. Teil), 148-158 |
Number of pages | 18 |
Journal | JBl - Juristische Blätter |
Volume | 2020 |
Issue number | 2 und 3 |
Publication status | Published - Feb 2020 |