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Babylonische Sprachverwirrung im Anerkennungsrecht am Beispiel des § 12 FHG

Research output: Chapter in Book/Report/Conference proceedingsChapterpeer-review

Abstract

Das Anerkennungsrecht im österreichischen Hochschul- und Universitätsrecht ist eine komplexe Materie, weil sie einerseits mit voraussetzungsvollen Begriffen arbeitet und andererseits nicht einheitlich ausgestaltet ist. Anstelle eines einheitlichen Hochschul(rahmen)rechts, wie es bspw die Bundesrepublik Deutschland hat, unterfallen in Österreich die ca 75 tertiären Einrichtungen fünf verschiedenen normativen Regimen. Diese Materiengesetze beinhalten spezielle Anerkennungsnormen, welche zwar ähnlich, aber nicht gleich sind. Zusätzlich zu diesen Unterschieden verursachen die verwendeten Begriffe im Rahmen der Auslegung und Anwendung Schwierigkeiten. Erschwert wird die Anwendung weiter durch das Hinzukommen neuer Begriffe wie bspw „Kompetenz“ anstelle von „Qualifikation“. Am Beispiel des neuen § 12 FHG soll diese Entwicklung exemplarisch dargestellt werden. Diesen Beitrag widme ich der Jubilarin Frau Univ.-Prof.in Dr.in Marianne Roth, LL.M. (Harvard).
II. § 12 FHG in der novellierten Fassung
Im österreichischen Fachhochschulrecht ist § 12 FHG die zentrale Anerkennungsnorm. § 12 FHG wurde im Rahmen der Hochschulnovelle 2024 zum dritten Mal adaptiert.
Vergleicht man die ältere mit der novellierten Fassung , so zeigt sich folgendes Bild: § 12 Abs 1 FHG verwendet nunmehr anstelle des Tatbestandes „nachgewiesene Kenntnisse“ die Terminologie „von Prüfungen, anderen Studienleistungen und Kompetenzen“. Studierende haben nach wie vor ein Recht auf Anerkennung ihrer Lernergebnisse.
Anstelle der „Gleichwertigkeit“ der erworbenen Erkenntnisse ist gemäß der neuen Rechtslage normiert, dass „keine wesentlichen Unterschiede“ mit dem Anforderungsprofil „hinsichtlich Inhalt und Umfang“ (sic!) der zu erlassenden Lehrveranstaltungen oder Modulen bestehen dürfen.
§ 12 Abs 2 FHG verlangt die Berücksichtigung „beruflicher Kompetenzen“ anstelle von „besonderen Kenntnissen oder Erfahrungen aus der beruflichen Praxis“. Die beruflichen Kompetenzen sind im Gegensatz zur früheren Bestimmung nunmehr „nachzuweisen“. § 12 Abs 3 und 4 FHG beinhalten anstelle des Tatbestandes „Qualifikation“ nunmehr den Tatbestand „Kompetenzen“. Die Gesetzesmaterialien verweisen nur auf § 78 UG und die darin verwendeten „Begrifflichkeiten“.
Lernergebnisse und Kompetenzen stehen nun im Mittelpunkt der Anerkennungsprüfung.
Original languageGerman (Austria)
Title of host publicationRecht und Gerechtigkeit.
Subtitle of host publicationFestschrift für Marianne Roth.
Place of PublicationWien
Pages1213 - 1225
Number of pages23
VolumeII
Edition1
Publication statusPublished - May 2026

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