Abstract
Ungeachtet der europa- und arbeitsrechtlichen Berührungspunkte soll nicht verschwiegen werden, dass auch grundrechtliche Aspekte bei der Kündigung einer Fachhochschul-Professorin oder eines Fachhochschul-Professors eine Rolle spielen können. So könnte das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaften und ihrer Lehre auch im Rahmen der Interessenabwägung eine Bedeutung haben. Aber auch die europäische Grundrechte-Charta kann eine Rolle spielen, seit der VfGH die Grundrechte der Charta als anzuwendendes Verfassungsrecht sieht . Darauf kann aber hier nicht eingegangen werden .
Losgelöst von der Gleichheits- und Diskrimierungsproblematik sollte aber auch die Frage erlaubt sein, ob die angezogenen Bestrebungen unter dem Aspekt der Förderung des nachrückenden wissenschaftlichen Nachwuchses gerade im Fachhochschul-Sektor wirklich zielführend sind.
Der Fachhochschul-Sektor unterscheidet sich von den Universitäten gerade auch dadurch, dass Fachhochschul-Professoren und Professorinnen aufgrund ihrer Praxisvorgeschichte im Regelfall viel später in die Lehre einsteigen und daher die Gefahr besteht, dass aufgrund einer frühen Kündigung wertvolles Know-how verloren geht. Personalpläne oder Stellenbeschreibungen, die Nachwuchswissenschaftern den Einstieg in eine Hochschulkarriere ermöglichen sollen, existieren zumeist nicht.
Der österreichische Fachhochschul-Sektor ist zudem noch stark in einem studiengangsbezogenen Denken und Planen verhaftet, was mE Nachwuchskarrieren nicht immer fördert, dafür aber spätberufenen Quereinsteigern mit wissenschaftlichem Interesse den Einstieg erleichtert. Vielleicht ist das so gewollt. Dann aber muss die Frage der Zwangspensionierung im Fachhochschul-Sektor in einem entsprechend anderen Licht gesehen werden.
Titel in Übersetzung | „Zwangspensionierung“ einer Fachhochschul-Professorin oder eines Fachhochschul-Professors |
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Originalsprache | Deutsch |
Titel | Jahrbuch des Hochschulrechts 2013 |
Seiten | 272-281 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - 2013 |