Abstract
Das Wissen einer Studiengangsleiterin bzw
eines Studiengangsleiters über eine (Neben-)
Beschäftigung eines Mitgliedes des Lehrund
Forschungspersonals ist dem ErhalterRechtsträger
deshalb zuzurechnen, weil dieser
als disziplinarrechtlicher Vorgesetzter
zumindest teilweise mit Personalagenden befasst
ist.
2. Ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglich geregelte Informationspflicht bei Aufnahme
von Nebenbeschäftigungen stellt keinen
wichtigen Grund im Sinne des § 27 AngG
dar, sondern eine bloße Ordnungswidrigkeit,
die eine Weiterbeschäftigung während der
Kündigungsfrist nicht unzumutbar macht.
Titel in Übersetzung | Zurechnung von (Wissen-) Erklärung gegenüber der FH-Studiengangsleitung |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 163-167 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2016 |
Ausgabenummer | 4 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Dez. 2016 |