Zurechnung von (Wissen-) Erklärung gegenüber der FH-Studiengangsleitung

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftArtikel

Abstract

Das Wissen einer Studiengangsleiterin bzw eines Studiengangsleiters über eine (Neben-) Beschäftigung eines Mitgliedes des Lehrund Forschungspersonals ist dem ErhalterRechtsträger deshalb zuzurechnen, weil dieser als disziplinarrechtlicher Vorgesetzter zumindest teilweise mit Personalagenden befasst ist. 2. Ein Verstoß gegen die arbeitsvertraglich geregelte Informationspflicht bei Aufnahme von Nebenbeschäftigungen stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 27 AngG dar, sondern eine bloße Ordnungswidrigkeit, die eine Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist nicht unzumutbar macht.
Titel in ÜbersetzungZurechnung von (Wissen-) Erklärung gegenüber der FH-Studiengangsleitung
OriginalspracheDeutsch
Seiten (von - bis)163-167
FachzeitschriftNeue@Hochschulzeitung
Jahrgang2016
Ausgabenummer4
PublikationsstatusVeröffentlicht - Dez. 2016

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