Vergabe von Bauaufträgen im Verhandlungsverfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftArtikel

Abstract

Die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung muss jedenfalls die ultima ratio sein. 2. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH hat das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung Ausnahmecharakter und darf nur in restriktiv handzuhabenden Fällen zur Anwendung gelangen. 3. Diese Ausnahmefälle sind sodann in den §§ 28 bis 30 BVergG taxativ aufgezählt, so dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, weitere Ausnahmetatbestände zu schaffen. 4. Einer dieser Ausnahmetatbestände ist der Schutz von Ausschließlichkeitsrechten, wobei vor allem an Marken,- Urheber- und Patentrecht, nach den Erläuternden Bemerkungen aber auch an dingliche bzw obligatorische Rechte zu denken ist, also auch an Eigentumsrechte Dritter. 5. Das Eigentum ist das am stärksten wirkende Ausschließlichkeitsrecht einer dritten Person.
Titel in ÜbersetzungVergabe von Bauaufträgen im Verhandlungsverfahren ohne vorhergehende Bekanntmachung
OriginalspracheDeutsch
Seiten (von - bis)156-163
FachzeitschriftNeue@Hochschulzeitung
Jahrgang2016
Ausgabenummer4
PublikationsstatusVeröffentlicht - Dez. 2016

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