Abstract
Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 AEUV in Verbindung mit Art. 20 AEUV und Art. 21 AEUV sowie Art. 24 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG verstoßen, dass sie die Vergünstigung von Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich Studierenden vorbehalten hat, deren Eltern österreichische Familienbeihilfe beziehen.
Titel in Übersetzung | Vergünstigte Fahrpreise nur für Studierende, deren Eltern österreichische Familienbeihilfe beziehen, sind gemeinschaftsrechtswidrig |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 67-69 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2013 |
Ausgabenummer | 5 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Mai 2013 |