Abstract
1. Der 4. Teil der Satzung der Pädagogischen
Hochschule Salzburg über die Einrichtung
von für die Vollziehung studienrechtlicher Bestimmungen
erster Instanz zuständigen monokratischen
Organen, Mitteilungsblatt der
Pädagogischen Hochschule Salzburg, Nr 2/
2015, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Weder die Satzung noch der Organisationsplan
legen ein Kriterium fest, anhand dessen
sich die Zuständigkeit für die studienrechtliche
Vollziehung iSd § 28 Abs 2 Z 2 HG zwischen
den beiden vorgesehenen Vizerektoren
verteilen lässt. Damit ist unklar, welcher der
beiden Vizerektoren in einem konkreten Fall
als studienrechtliches Organ iSd § 28 Abs 2
Z 2 HG zu fungieren hat.
3. Es fehlt an einer, den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an eine präzise Regelung der
Behördenzuständigkeit genügenden, Festlegung
des Regelfalls der Vollziehungszuständigkeit
für studienrechtliche Bestimmungen.
4. Im Übrigen ist auch kein einvernehmliches
Vorgehen der beiden Vizerektoren vorgesehen,
da nach § 14 Abs 1 HG und Punkt 2.3.3.
des Organisationsplanes die beiden Vizerektoren
nur dann einvernehmlich vorzugehen
haben, wenn ein Aufgabengebiet nicht ausdrücklich
einem Vizerektor zugeordnet ist.
Titel in Übersetzung | Teilaufhebung der Satzung einer Pädagogischen Hochschule wegen Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 129-132 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2017 |
Ausgabenummer | 3 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Sep. 2017 |