Abstract
Der vorliegende Beitrag untersucht die Frage, inwieweit hochschulische Einrichtungen arbeitsverfassungsrechtliche Tendenzeigenschaften aufweisen. Der Beitrag geht von der Prämisse aus, dass Universitäten und Hochschulen Betriebe im Sinn des Arbeitsverfassungsgesetzes sind.
Die Hochschullandschaft war in den letzten Jahren und Jahrzehnten einem gravierenden Wandel unterworfen. Bis in die 1990er Jahre waren Universitäten der Inbegriff des tertiären Bildungssektors, seitdem etablierten sich Privatuniversitäten und Fachhochschulen sowie Pädagogische Hochschulen als Bildungsanbieter im tertiären Segment. Auf europäischer Ebene nahm man sich der Vereinheitlichung der akademischen Studienplangestaltung an und erschuf den Bologna-Prozess, der im Wesentlichen den dreistufigen Studienaufbau angloamerikanischer Prägung übernimmt und in weiten Teilen das traditionelle Diplomstudium abgelöst hat.
Von allen arbeitsrechtlichen Problemstellungen, die der tertiäre Sektor mit sich bringt, ist die Frage nach der Tendenzeigenschaft eines hochschulischen Unternehmens eine bislang stiefmütterlich behandelte Frage. Vielen Hochschulleitungen ist diese arbeitsverfassungsrechtliche Ausnahme gar nicht oder nur wenig bewusst. Es handelt sich aber um eine sehr wichtige Thematik, da die Bejahung der Tendenzeigenschaft arbeitsverfassungsrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Der nachstehende Beitrag untersucht in gebotener Kürze die Betriebseigenschaft der angeführten tertiären Einrichtungen, sowie deren Tendenzeigenschaft. In einer der nächsten Ausgaben der zfhr wird eine umfassende Untersuchung des Themas erfolgen.
Titel in Übersetzung | (Privat-)Universitäten und (Fach-)Hochschulen als Tendenzbetriebe |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 127-131 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2014 |
Ausgabenummer | 4 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Nov. 2013 |