Abstract
1. Da die EMRK und in der Folge die Charta
dem Begriff der Religion eine weite Bedeutung
beilegen und darunter auch die Freiheit
der Personen, ihre Religion zu bekennen,
fassen, ist davon auszugehen, dass der Unionsgesetzgeber
beim Erlass der Richtlinie
2000/78 den gleichen Ansatz verfolgen
wollte, so dass der Begriff der Religion in
Art 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist,
dass er sowohl das „forum internum“, dh
den Umstand, Überzeugungen zu haben, als
auch das „forum externum“, dh die Bekundung
des religiösen Glaubens in der Öffentlichkeit,
umfasst.
2. Art 2 Abs 2 lit a der Richtlinie 2000/78/EG
des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung
und Beruf ist dahin auszulegen, dass
das Verbot, ein islamisches Kopftuch zu tragen,
das sich aus einer internen Regel eines
privaten Unternehmens ergibt, die das sichtbare
Tragen jedes politischen, philosophischen
oder religiösen Zeichens am
Arbeitsplatz verbietet, keine unmittelbare
Diskriminierung wegen der Religion oder
der Weltanschauung im Sinne dieser Richtlinie
darstellt.
3. Eine solche interne Regel eines privaten Unternehmens
kann hingegen eine mittelbare
Diskriminierung im Sinne von Art 2 Abs 2 lit
b der Richtlinie 2000/78 darstellen, wenn
sich erweist, dass die dem Anschein nach
neutrale Verpflichtung, die sie enthält, tatsächlich
dazu führt, dass Personen mit einer
bestimmten Religion oder Weltanschauung
in besonderer Weise benachteiligt werden, es
sei denn, sie ist durch ein rechtmäßiges Ziel
wie die Verfolgung einer Politik der politischen,
philosophischen und religiösen Neutralität
durch den/die Arbeitgeber/in im
Verhältnis zu seinen/ihren Kund/inn/en
sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels sind angemessen und
erforderlich; dies zu prüfen, ist Sache des
vorlegenden Gerichts.
Titel in Übersetzung | No headscarf at workplace |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 82-88 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2017 |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Juni 2017 |