Abstract
1. Das Gesetz ordnet bei rechtswidrigem diskriminierendem
Verhalten bei der Bewerbung
um einen beruflichen Aufstieg nicht
nur dann schadenersatzrechtliche Konsequenzen
an, wenn wegen dieses Verhaltens
der berufliche Aufstieg der diskriminierten
Person verhindert wurde (Diskriminierung
bei der Auswahl).
2. Jede vom Bund zu vertretende rechtswidrige
Diskriminierung soll nach § 4 Z 5 B GlBG
im Verfahren über den beruflichen Aufstieg Schadenersatzansprüche der diskriminierten
Person zur Folge haben.
3. Voraussetzung für jeden hier in Rede stehenden
Schadenersatzanspruch ist jedoch, dass
eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung
auf Grund des geschützten Merkmals
(hier des Geschlechts), somit ein
Diskriminierungstatbestand vorliegt.
4. Dies bedeutet, dass ein rechtswidriges bzw
verpöntes Verhalten im Bewerbungsverfahren
mit einer Benachteiligung aus Gründen
des Geschlechts in Verbindung stehen muss,
also auf Grund eines geschlechtsspezifischen
Motivs eine benachteiligende Auswirkung
für die klagende Partei hatte. Das verpönte
Motiv muss demnach die Auswahlentscheidung,
das Bewerbungsverfahren oder das
Verfahrensergebnis (hier Nichtaufnahme in
den Auswahlvorschlag) durch unsachliche
Kriterien oder unsachliche sonstige Gründe
nachteilig beeinflusst haben.
5. Eine allenfalls unrichtige Besetzung der Berufungskommission
beim Hearing und/oder
bei der Schlussbesprechung begründet allein,
also ohne das Hinzutreten weiterer Umstände,
noch keinen geschlechtsspezifischen
nachteiligen Zusammenhang zur Nichtaufnahme
der Klägerin in den Besetzungsvorschlag.
6. Auch die Nichteinhaltung des gesetzlich
angeordneten Frauenförderungsgebots begründet
für sich allein noch keine un -
günstigere Behandlung auf Grund des
Geschlechts, wenn dies keine nachteiligen
Auswirkungen auf das Verfahrensergebnis
hatte.
7. Gemäß § 20a B-GlBG muss das geltend
gemachte verpönte Motiv bei der Entscheidung
bzw dessen sonstige negative Auswirkung
auf die Bewerbung glaubhaft machen.
Die Glaubhaftmachung konkreter Motive
des Entscheidungsträgers ist eine Frage der
Tatsachenfeststellung und damit das Ergebnis
der nicht revisiblen richterlichen Beweiswürdigung
Titel in Übersetzung | Keine geschlechterspezifische Diskriminierung bei unrichtig zusammengesetzter Berufungskommission |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 121-126 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2016 |
Ausgabenummer | 3 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Sep. 2016 |