Abstract
1. Die Nichtigerklärung eines Bescheides darf
nur in den im Gesetz ausdrücklich genannten
Fällen erfolgen.
2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
ist aus einem Bescheid,
mit dem im Einparteienverfahren das Begehren
der Partei abgewiesen oder zurückgewiesen,
ihr ein Recht aberkannt oder eine
Verpflichtung auferlegt wird, im Sinn des § 68
Abs 2 AVG niemandem ein Recht erwachsen.
3. Eine Aufhebung nach § 68 Abs 2 AVG ist unzulässig,
wenn hiedurch die Rechtslage der
Partei ungünstiger als durch den aufgehobenen
Bescheid gestaltet wird.
4. Beamte/Beamtinnen haben nach der ständigen
Judikatur des VwGH kein subjektives
Recht auf tatsächliche Erbringung der am
jeweiligen Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben.
5. Aus der Feststellung, dass diese Personalmaßnahmen
eine unzulässige Verwendungsänderung
darstellten, weil sie nicht durch
Bescheid verfügt wurden, ist dem Beschwerdeführer
unzweifelhaft ein Recht erwachsen.
Titel in Übersetzung | Kein Recht auf Beschäftigung eines Universitätsassistenten |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 30-36 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2017 |
Ausgabenummer | 1 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - März 2017 |