Abstract
1. Gemäß Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 46
Abs 1 Z 2 VfGG besteht ein vom VfGH zu
entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt ua dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein BVerwG ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre.
2. Ob im Einzelfall eine Sachentscheidung
vorliegt oder die Zuständigkeit durch eine
förmliche Entscheidung abgelehnt wurde,
ist nicht allein nach dem Spruch der Entscheidung zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Begründung derselben.
3. Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht
gegeben, in denen die Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist.
Titel in Übersetzung | No negative competence conflict if the Supreme Court judges a lack of detection interest |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 81-88 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2019 |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Okt. 2019 |