Kein negativer Kompetenzkonflikt, wenn der OGH mangelndes Feststellungsinteresse judiziert

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftArtikel

Abstract

1. Gemäß Art 138 Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 46 Abs 1 Z 2 VfGG besteht ein vom VfGH zu entscheidender verneinender Kompetenzkonflikt ua dann, wenn ein ordentliches Gericht und ein BVerwG ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl eines der beiden Gerichte zuständig gewesen wäre. 2. Ob im Einzelfall eine Sachentscheidung vorliegt oder die Zuständigkeit durch eine förmliche Entscheidung abgelehnt wurde, ist nicht allein nach dem Spruch der Entscheidung zu beurteilen, sondern unter Berücksichtigung der Begründung derselben. 3. Die Voraussetzungen eines negativen Kompetenzkonfliktes sind in jenen Fällen nicht gegeben, in denen die Behörde ihre Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache nicht schlechthin verneint, sondern den Antrag etwa mangels Legitimation, mangels Parteieigenschaft, wegen entschiedener Sache oder wegen Fristversäumnis zurückweist.
Titel in ÜbersetzungNo negative competence conflict if the Supreme Court judges a lack of detection interest
OriginalspracheDeutsch
Seiten (von - bis)81-88
FachzeitschriftNeue@Hochschulzeitung
Jahrgang2019
Ausgabenummer2
PublikationsstatusVeröffentlicht - Okt. 2019

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