Kein Mitspracherecht des Betriebsrates bei der Gestaltung des Dienstrechtes an Fachhochschulen

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftArtikelBegutachtung

Abstract

Es trifft zu, dass bei Fachhochschulen eine autonome Gestaltungsmöglichkeit für Dienstverhältnisse besteht und der Betriebsrat in der hier zu beurteilenden Entlohnungsfrage kein Mitspracherecht hat.
2. Die Rechtsmittelschriften gehen – entgegen dem Erstgericht - übereinstimmend zu Recht davon aus, dass die Dienstordnung vom
12.12.2002 (in der Folge auch: DO) in Bezug auf die Entgeltregelung keine Normwirkung entfaltet und daher insofern keine „echte“ Betriebsvereinbarung im Sinn des Arbeitsverfassungsrechts ist.
3. Es handelt sich daher um eine „freie“ Betriebsvereinbarung, deren Wirkungen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmen.
4. Die Rechtsprechung und das Schrifttum sehen solche Betriebsvereinbarungen als Vertragsschablonen an, deren Inhalt ausdrücklich oder schlüssig zu einer Änderung bzw Ergänzung des Einzelvertrags führen kann (RS0018115,
zuletzt 8 ObA 59/17k).
OriginalspracheDeutsch (Österreich)
Seiten (von - bis)42-48
Seitenumfang7
FachzeitschriftNeue@Hochschulzeitung
Jahrgang1
DOIs
PublikationsstatusVeröffentlicht - Jän. 2021

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