Abstract
Es trifft zu, dass bei Fachhochschulen eine autonome Gestaltungsmöglichkeit für Dienstverhältnisse besteht und der Betriebsrat in der hier zu beurteilenden Entlohnungsfrage kein Mitspracherecht hat.
2. Die Rechtsmittelschriften gehen – entgegen dem Erstgericht - übereinstimmend zu Recht davon aus, dass die Dienstordnung vom
12.12.2002 (in der Folge auch: DO) in Bezug auf die Entgeltregelung keine Normwirkung entfaltet und daher insofern keine „echte“ Betriebsvereinbarung im Sinn des Arbeitsverfassungsrechts ist.
3. Es handelt sich daher um eine „freie“ Betriebsvereinbarung, deren Wirkungen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmen.
4. Die Rechtsprechung und das Schrifttum sehen solche Betriebsvereinbarungen als Vertragsschablonen an, deren Inhalt ausdrücklich oder schlüssig zu einer Änderung bzw Ergänzung des Einzelvertrags führen kann (RS0018115,
zuletzt 8 ObA 59/17k).
2. Die Rechtsmittelschriften gehen – entgegen dem Erstgericht - übereinstimmend zu Recht davon aus, dass die Dienstordnung vom
12.12.2002 (in der Folge auch: DO) in Bezug auf die Entgeltregelung keine Normwirkung entfaltet und daher insofern keine „echte“ Betriebsvereinbarung im Sinn des Arbeitsverfassungsrechts ist.
3. Es handelt sich daher um eine „freie“ Betriebsvereinbarung, deren Wirkungen sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen bestimmen.
4. Die Rechtsprechung und das Schrifttum sehen solche Betriebsvereinbarungen als Vertragsschablonen an, deren Inhalt ausdrücklich oder schlüssig zu einer Änderung bzw Ergänzung des Einzelvertrags führen kann (RS0018115,
zuletzt 8 ObA 59/17k).
Originalsprache | Deutsch (Österreich) |
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Seiten (von - bis) | 42-48 |
Seitenumfang | 7 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 1 |
DOIs | |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Jän. 2021 |