Halbstündige Ruhepause ist Dienstzeit

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftArtikel

Abstract

Unter Dienstzeit ist nicht nur jede Zeit der aktiven Arbeitsverrichtung (Arbeitszeit), sondern sind auch die – zur Erhaltung der Arbeitskraft notwendigen – Zeiten der Rekreation (Ruhepausen) zu verstehen. 2. Es steht daher keineswegs im Belieben des/der einzelnen Bediensteten, während der Rekreationsphasen einer privaten Beschäftigung nachzugehen. 3. Aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 erster Satz AZG („Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen.“) geht eindeutig hervor, dass die Arbeitszeit durch die Ruhepause unterbrochen wird. 4. Im Gegensatz dazu hat sich der Gesetzgeber im § 48b BDG 1979 nicht des Wortes „unterbrechen“ bedient, sondern klar erkennbar anderslautend geregelt, dass die Ruhepause von einer halben Stunde „einzuräumen“ ist, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Die Bedeutung des Wortes „einräumen“ im Sinne von „zugestehen, gewähren“ ist unzweideutig. 5. Es bleiben daher keine Zweifel übrig, dass die Ruhepause gemäß § 48b BDG 1979 Teil der Dienstzeit ist und somit auch auf die Tagesdienstzeit anzurechnen ist.
Titel in ÜbersetzungHalbstündige Ruhepause ist Dienstzeit
OriginalspracheDeutsch
Seiten (von - bis)80-82
FachzeitschriftNeue@Hochschulzeitung
Jahrgang2
Ausgabenummer2016
PublikationsstatusVeröffentlicht - Mai 2016

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