Abstract
Das „Verfahren“ nach § 98 UG kann als verrechtlichter gutachterdominierter Qualitätsprozess gedeutet werden, der weder dem öffentlichen Recht noch dem Privatrecht zuzuordnen ist. Ähnlich ist die Sachlage im FHStG, dessen § 7 FHStG auch als Qualitätsnorm gedeutet werden kann, die im Vorfeld der Bestellung nebenberuflicher Lektoren Anwendung findet. Aufgrund der absoluten
Nichtigkeit eines fehlerhaften Berufungsverfahrens, welches von jedermann gelten gemacht werden kann, könnte man mE im Gegensatz zur besprechungsgegenständlichen Entscheidung ein
rechtliches Interesse an der vom Kläger in 9 Ob
A 83/18y begehrten Feststellung ableiten (so auch
Hauser, Professorenberufung gem UG 2002, zfhr
2007, 126). Dieses Ergebnis erschließt sich auch
aus dem Umstand, dass gerade die Vertragsparteien, also die Universität einerseits und der berufene Professor andererseits kaum das bestehende Arbeitsverhältnis als absolut nichtig anfechten
werden.
Titel in Übersetzung | Feststellungsinteresse eines abgewiesenen Bewerbers auf eine § 98 UG-Professur |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 168-173 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2018 |
Ausgabenummer | 4 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Dez. 2018 |