Feststellungsinteresse eines abgewiesenen Bewerbers auf eine § 98 UG-Professur

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftArtikel

Abstract

Das „Verfahren“ nach § 98 UG kann als verrechtlichter gutachterdominierter Qualitätsprozess gedeutet werden, der weder dem öffentlichen Recht noch dem Privatrecht zuzuordnen ist. Ähnlich ist die Sachlage im FHStG, dessen § 7 FHStG auch als Qualitätsnorm gedeutet werden kann, die im Vorfeld der Bestellung nebenberuflicher Lektoren Anwendung findet. Aufgrund der absoluten Nichtigkeit eines fehlerhaften Berufungsverfahrens, welches von jedermann gelten gemacht werden kann, könnte man mE im Gegensatz zur besprechungsgegenständlichen Entscheidung ein rechtliches Interesse an der vom Kläger in 9 Ob A 83/18y begehrten Feststellung ableiten (so auch Hauser, Professorenberufung gem UG 2002, zfhr 2007, 126). Dieses Ergebnis erschließt sich auch aus dem Umstand, dass gerade die Vertragsparteien, also die Universität einerseits und der berufene Professor andererseits kaum das bestehende Arbeitsverhältnis als absolut nichtig anfechten werden.
Titel in ÜbersetzungFeststellungsinteresse eines abgewiesenen Bewerbers auf eine § 98 UG-Professur
OriginalspracheDeutsch
Seiten (von - bis)168-173
FachzeitschriftNeue@Hochschulzeitung
Jahrgang2018
Ausgabenummer4
PublikationsstatusVeröffentlicht - Dez. 2018

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