Abstract
Wieder war das universitäre Berufungsverfahren Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung.
Der OGH hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 28.11.2019 (9 Ob A 122/19k) ausgesprochen,
dass ein einer/einem Mitbewerber/in unterlegene/r Bewerber/in auf eine nach § 98 ff Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden kurz: UG) ausgeschriebene Stelle kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des zwischen der/dem Erst- und der/dem damaligen Zweitbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages habe. Wie bereits in der Entscheidung 9 Ob A 83/18y (krit: Schweighofer, N@HZ 2018, 171) hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein/e übergangene/r Bewerber/in im universitären Berufungsverfahren ein Feststellungsinteresse an der Auflösung des zwischen der Universität und der/dem Erstgereihten abgeschlossenen Arbeitsvertrages habe.
Auch in der Entscheidung 9 Ob A 122/19k weicht der OGH nicht von seiner Argumentationslinie
ab. Im Rahmen dieses Fachbeitrages sollen die Möglichkeiten des Rechtschutzes im universitären
Berufungsverfahren besprochen werden.
| Titel in Übersetzung | The interest of the Commission in the finding of disregarded Applicants and applicants at the university Appeal procedure |
|---|---|
| Originalsprache | Deutsch |
| Seiten (von - bis) | 48-53 |
| Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
| Jahrgang | 2020 |
| Ausgabenummer | 2 |
| DOIs | |
| Publikationsstatus | Veröffentlicht - Juni 2020 |
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