Das Feststelungsinteresse übergangener Bewerberinnen und Bewerber im universitären Berufungsverfahren

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftArtikel

Abstract

Wieder war das universitäre Berufungsverfahren Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung. Der OGH hat im Rahmen seiner Entscheidung vom 28.11.2019 (9 Ob A 122/19k) ausgesprochen, dass ein einer/einem Mitbewerber/in unterlegene/r Bewerber/in auf eine nach § 98 ff Universitätsgesetz 2002 (im Folgenden kurz: UG) ausgeschriebene Stelle kein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des zwischen der/dem Erst- und der/dem damaligen Zweitbeklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages habe. Wie bereits in der Entscheidung 9 Ob A 83/18y (krit: Schweighofer, N@HZ 2018, 171) hat sich der OGH mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein/e übergangene/r Bewerber/in im universitären Berufungsverfahren ein Feststellungsinteresse an der Auflösung des zwischen der Universität und der/dem Erstgereihten abgeschlossenen Arbeitsvertrages habe. Auch in der Entscheidung 9 Ob A 122/19k weicht der OGH nicht von seiner Argumentationslinie ab. Im Rahmen dieses Fachbeitrages sollen die Möglichkeiten des Rechtschutzes im universitären Berufungsverfahren besprochen werden.
Titel in ÜbersetzungThe interest of the Commission in the finding of disregarded Applicants and applicants at the university Appeal procedure
OriginalspracheDeutsch
Seiten (von - bis)48-53
FachzeitschriftNeue@Hochschulzeitung
Jahrgang2020
Ausgabenummer2
DOIs
PublikationsstatusVeröffentlicht - Juni 2020

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