Abstract
1. Kettenarbeitsverträge sind nach ständiger Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist. Je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe. Auch die Dauer der Befristung und die Art der Arbeitsleistung sind in die Überlegungen einzubeziehen.
2. Die Auftragslage einer Einrichtung der Erwachsenenbildung rechtfertigt für sich alleine keine befristeten Verträge. Es ist daher es ist von einem durchgehenden unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen.
3. Eine unsichere Auftragslage, konkurrierende Mitbewerber und die Berücksichtigung bei einem öffentlichen Vergabesystem sind nämlich typische Unternehmerrisiken.
4. In dem Fall, in dem es sich bei einem strittigen Vertragsverhältnis um einen Dienstvertrag handelt, ist das vereinbarte Entgelt, auch wenn es unrichtig als "Werklohn" (hier: Honorar) bezeichnet worden sei, als Bruttomonatsentgelt anzusehen.
5. Bei der Berechnung der laufenden Entgeltansprüche der Klägerin ist somit nicht vom kollektivvertraglichen Mindestgehalt auszugehen, sondern sind die tatsächlich pro Arbeitsstunde vereinbarten Stundensätze heranzuziehen.
Titel in Übersetzung | Berechnung der Kündigungsentschädigung bei unzulässigem – freiem - Kettendienstvertrag |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 160-162 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2014 |
Ausgabenummer | 4 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Dez. 2014 |