(Begrenzte) Anrechnung von gleichwertigen oder gar identischen Vordienstzeiten für Universitätsangehörige?

Publikation: Beitrag in FachzeitschriftArtikel

Abstract

1. Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die die teilweise Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten bei der Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. 2. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie – obwohl sie auf alle Arbeitnehmer/innen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist – sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer/ innen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer/innen auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. 3. Was das Vorliegen einer etwaigen Diskriminierung unter Verstoß gegen Art 45 Abs 2 AEUV und Art 7 Abs 1 VO 492/2011 betrifft, ist von vornherein festzustellen, dass ein Beschluss wie der vom 8.11.2011 auf alle bei der Universität Wien beschäftigten Arbeitnehmer/innen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist. Bei einem solchen Beschluss kann daher nicht angenommen werden, dass er eine unmittelbar auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung begründet.
Titel in Übersetzung(Limited) crediting of equivalent or even identical previous service periods for members of the university?
OriginalspracheDeutsch
Seiten (von - bis)64-69
FachzeitschriftNeue@Hochschulzeitung
Jahrgang2020
Ausgabenummer2
PublikationsstatusVeröffentlicht - Juni 2020

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