Abstract
1. Eine Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in
Rede stehende, die die teilweise Anrechnung
der einschlägigen Vordienstzeiten bei der
Festlegung der anwendbaren Gehaltsstufe
vorsieht, gehört unbestreitbar zum Gebiet der
Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen.
2. In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof
klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen
Rechts, wenn sie – obwohl sie auf alle
Arbeitnehmer/innen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist
– sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer/
innen, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer/innen auswirken kann und folglich
die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten
besonders benachteiligt, als mittelbar
diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht
objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem
Verhältnis zum verfolgten Ziel steht.
3. Was das Vorliegen einer etwaigen Diskriminierung unter Verstoß gegen Art 45 Abs 2 AEUV und Art 7 Abs 1 VO 492/2011 betrifft, ist von
vornherein festzustellen, dass ein Beschluss wie
der vom 8.11.2011 auf alle bei der Universität
Wien beschäftigten Arbeitnehmer/innen ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos
anwendbar ist. Bei einem solchen Beschluss
kann daher nicht angenommen werden, dass
er eine unmittelbar auf der Staatsangehörigkeit
beruhende Diskriminierung begründet.
Titel in Übersetzung | (Limited) crediting of equivalent or even identical previous service periods for members of the university? |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 64-69 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2020 |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Juni 2020 |