Abstract
1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 45
AEUV, Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr
492/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit
der Arbeitnehmer/innen innerhalb der
Union, und Art 20 f GRC, dahin auszulegen,
dass es einer Regelung entgegensteht, nach
der facheinschlägige Vordienstzeiten eines
Mitglieds des Lehrpersonals der Universität
Wien unabhängig davon, ob es sich um
Zeiten der Beschäftigung bei der Universität
Wien oder bei anderen in- oder ausländischen
Universitäten oder vergleichbaren
Einrichtungen handelt, nur bis zu einer
Gesamtdauer von drei bzw vier Jahren
anrechenbar sind?
2. Widerspricht ein Entlohnungssystem, das
keine volle Anrechnung der facheinschlä-
gigen Vordienstzeiten vorsieht, gleichzeitig
aber an die Dauer der Beschäftigung bei
der/beim selben Arbeitgeber/in ein höheres
Entgelt knüpft, der Arbeitnehmerfreizügigkeit des Art 45 Abs 2 AEUV und Art 7 Abs 1
der Verordnung Nr 492/2011/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
innerhalb der Union?
Titel in Übersetzung | Arbeitnehmerfreizügigkeit und Vordienstzeitenanrechnung am Prüfstand von Art 45 AEUV und Art 20 GRC |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 27-33 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2018 |
Ausgabenummer | 1 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - März 2018 |