Abstract
1. Aus dieser systematischen Auslegung des
Universitäts-Kollektivvertrags (UniKV) ergibt
sich, dass Ärzte/Ärztinnen in Facharztausbildung
dem wissenschaftlichen/künstlerischen
Universitätspersonal nach § 5 Abs 2
Z 1 UniKV angehören.
2. Nach § 94 Abs 2 Z 3 UG 2002 gehören Ärztinnen
und Ärzte in Facharztausbildung
zum wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal.
3. Verfallsfristen von drei Monaten sind in Kollektivverträgen
durchaus üblich und werden
von der Rechtsprechung akzeptiert. Dies gilt
auch für sogenannte „doppelte Verfallsbestimmungen“,
bei denen in der Regel eine
zunächst einzuhaltende längere Frist für
eine außergerichtliche Geltendmachung der
Ansprüche beim Arbeitgeber im Fall der Ablehnung
mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche
Geltendmachung (kollektivvertragliche
Klagsfrist) kombiniert wird.
4. Auch die Berufung auf eine an sich zulässige
Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, wenn
der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in
die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs
in einer Art und Weise erschwert
oder praktisch unmöglich macht, die die
spätere Berufung auf die Verfallsklausel als
rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.
5. Gegen Treu und Glauben verstößt es zudem
auch, wenn sich der Arbeitgeber auf den im
Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall beruft,
obwohl er es beharrlich unterlassen
hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung
im Sinn des Kollektivvertrags auszufolgen.Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist schließlich auch dann anzunehmen, wenn es
der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die
(rechtzeitige) Anspruchsdurchsetzung durch
den/die Arbeitnehmer/in zu verhindern.
Titel in Übersetzung | Ärzte in Facharztausbildung gehören dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal an |
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Originalsprache | Deutsch |
Seiten (von - bis) | 70-76 |
Fachzeitschrift | Neue@Hochschulzeitung |
Jahrgang | 2016 |
Ausgabenummer | 2 |
Publikationsstatus | Veröffentlicht - Mai 2016 |